Wie die Gemeinde Wengi mitteilt, haben die Einwohner bis 31. Mai 2022 die Pflicht, laut vorgegebenen Richtlinien ihre Hecken, Bäume und Sträucher zu stutzen.
Die Gemeindeverwaltung in Wengi.
Die Gemeindeverwaltung in Wengi. - Roman Zwygart
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Die Strassenanstösser werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen einige Bestimmungen zu beachten.

Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden den Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten.

Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreiben das Strassenbaugesetz vom 4. Juni 2008 sowie die Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 unter anderem vor, dass Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume seitlich mindestens 50 Zentimeter Abstand vom Fahrbahnrand haben müssen.

So hoch dürfen die Pflanzen sein

Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4,5 Meter Höhe hineinragen. Über Geh- und Radwegen muss mindestens eine Höhe von 2,5 Meter freigehalten werden. Bei Radwegen ist ausserdem ein seitlicher Abstand von 50 Zentimeter freizuhalten. Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden. An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 60 Zentimeter überragen.

Für die nicht hochstämmigen Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftlichen Kulturen und dergleichen gelten die Vorschriften über Einfriedungen. Danach müssen solche Pflanzen bis zu einer Höhe von 1,2 Meter einen Strassenabstand von 50 Zentimeter ab Fahrbahnrand einhalten. Sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden.

Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende solche Pflanzen. Vorbehalten bleiben strengere Gemeindevorschriften. Die Strassenanstösser werden hiermit ersucht, die Äste und andere Bepflanzungen bis 31. Mai 2022 auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden.

Dies gilt bei schwer einzusehenden Stellen

An unübersichtlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen (zum Beispiel Mais) in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit sie nicht zurückgeschnitten beziehungsweise vorzeitig gemäht werden müssen.

Die Grundeigentümer entlang von Gemeindestrassen und von öffentlichen Strassen privater Eigentümer haben Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche stürzen können, rechtzeitig zu beseitigen.

Sie haben die Verkehrsfläche von heruntergefallenem Reisig und Laub zu reinigen. Entlang von Kantonsstrassen obliegt einzig die vorsorgliche Waldpflege entlang der Kantonsstrasse dem Tiefbauamt des Kantons Bern. Im Übrigen sind auch entlang der Kantonsstrassen die Grundeigentümer verantwortlich.

Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von zwei Meter vom Fahrbandrand beziehungsweise 50 Zentimeter von der Gehweghinterkante einhalten. Das zuständige Strasseninspektorat, Tiefbauamt des Kantons Bern, oder das zuständige Gemeindeorgan sind gerne zu näherer Auskunft bereit. Bei Missachtung der oben genannten Bestimmungen werden die Organe der Strassenpolizei von Gemeinde und Kanton das Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes einleiten.

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