Wie die Gemeinde Wattwil mitteilt, werden die Anstösser an öffentlichen Strassen aufgefordert, bis Mitte Oktober 2022 sichtbehindernde Äste zurückzuschneiden.
Gemeindeverwaltung Wattwil.
Gemeindeverwaltung Wattwil. - Nau.ch / Simone Imhof
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Unter Hinweis auf Artikel 100, 104, 106, 107 und 126 des Strassengesetzes (StrG) werden die Anstösser an öffentlichen Strassen und Wegen aufgefordert, dass der Bestand von Strassen und die Sicherheit ihrer Benutzer von Pflanzen nicht beeinträchtigt wird. (Artikel 100 StrG).

Bäume müssen vorbehaltlich Artikel 108 des Strassengesetzes und weitergehender Bestimmungen der politischen Gemeinden an Staatsstrassen sowie an Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse einen Strassenabstand von 2,50 Metern und Wälder einen Strassenabstand von 5 Metern einhalten. Bei Lebhägen, Zierbäumen und Sträuchern beträgt der Strassenabstand 60 Zentimeter über 1,80 Meter Höhe zusätzlich die Mehrhöhe.

Pflanzen dürfen nicht in den Lichtraum der Strasse ragen. Die Höhe des Lichtraums beträgt 4,50 Meter über Verkehrsflächen, die für den Fahrverkehr bestimmt sind, und 2,50 Meter über Verkehrsflächen, die nicht für den Fahrverkehr bestimmt sind. Die Abstände werden ab Strassengrenze gemessen. Ist keine Strassenparzelle ausgeschieden, so wird ab Strassenrand gemessen. Als Strassenrand gilt die Abgrenzung der Verkehrsfläche. Für Bäume und Wälder sowie Lebhäge, Zierbäume und Sträucher gelten die Abstände ab Stockgrenze.

Verbote und notwendigen Rodungen

Wo es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, namentlich auf der Innenseite von Kurven, sind Anpflanzungen und tote Einfriedungen, welche die Übersicht der Strasse beeinträchtigen, verboten.

Die bei Vollzugsbeginn des Strassengesetzes bestehenden Pflanzen, die den Abstand von 2,50 Metern nicht einhalten, können im bisherigen Umfang erhalten bleiben, soweit sie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Müssen in Wäldern die gesetzlichen Strassenabstände neu geschaffen werden, so ist das Entfernen der Bäume und Sträucher als Rodung zu behandeln. In Wäldern sind die zu entfernenden Bäume in jedem Fall durch den zuständigen Revierförster anzeichnen zu lassen.

Die Grundeigentümer sind verpflichtet, bis Mitte Oktober 2022 die überragenden oder sichtbehindernden Äste und Sträucher an Gemeindestrassen zurückzuschneiden.

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