Wie die Gemeinde Ebnat-Kappel mitteilt, sind Grundstückseigentümer verpflichtet, überragende Hecken, Sträucher und Bäume auf die vorgegebenen Masse zu stutzen.
Die Bahnhofstrasse in Ebnat-Kappel.
Die Bahnhofstrasse in Ebnat-Kappel. - Nau.ch / Simone Imhof
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Der Fussgänger- und Fahrzeugverkehr darf nicht durch Hecken und Sträucher aus Vorgärten behindert werden. Ast- und Blattwerk von Bäumen, Sträuchern und Pflanzen darf nicht in die Verkehrswege ragen und hat über der bestehenden Strasse einen Lichtraum von 4,5 Metern Höhe zu wahren; bei Fusswegen kann dieser bis auf eine Höhe von 2,5 Meter verkleinert werden.

Ebenso sind die Sichtbereiche bei Grundstückszufahrten, Einmündungen und Kreuzungen auf beide Seiten ausreichend freizuhalten, sodass andere Verkehrsteilnehmer rechtzeitig gesehen werden können. In der Regel genügt es, wenn das geforderte Sichtfeld zwischen 60 Zentimeter und drei Meter über der Fahrbahnebene optisch hindernisfrei ist.

Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Strassenabstandsbestimmungen nach Strassengesetz des Kantons St. Gallen (sGS 732.1) einzuhalten.

Die Gemeinde bittet Grundstückseigentümer deshalb, überragende Hecken und Sträucher rechtzeitig zurückzuschneiden. Damit Pflanzen auch bei dem laufenden Wachstum nicht in den Trottoir- und Strassenbereich oder in Wege hängen, kürze man seine Sträucher und Bäume bitte grosszügig.

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