Mit der Fertigstellung des neuen Fussweges entlang der Bahnlinie plant die Gemeinde Vechigen den bisherigen Naturweg zu entwidmen.
Vechigen
Die Gemeinde Vechigen gilt als «Energiestadt». - Google Earth
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Im Jahr 2014 erliess der Gemeinderat von Vechigen einen Richtplan und definierte damit die Planungsziele für die seit vielen Jahren beabsichtigte Entwicklung im Zentrumsgebiet der Gemeinde rund um den Bahnhof Boll-Utzigen.

Neben der baulichen Nutzung in der Zone mit Planungspflicht und den städtebaulichen Grundsätzen definierte der Richtplan auch die übergeordnete Verkehrserschliessung des neuen Ortsquartiers und die Anbindung der bestehenden Verkehrsträger an die neue Situation.

Die Verlegung der Bahnanlage und des Bahnhofes in südlicher Richtung war dabei zentrales Element und wichtigste Voraussetzung, welche überhaupt eine Entwicklung im Ortskern der Gemeinde ermöglichte.

Mit der Verlegung der RBS-Bahnlinie und dem neuen Standort des Bahnhofes wurde in Vechigen eine neue Ausgangslage geschaffen. Die bestehenden Quartiere Moosgasse und Neumattweg wurden mit der neuen Unterführung und einer behindertengerechten, öffentlichen Fusswegverbindung miteinander verbunden und deutlich besser und attraktiver an das Dorfzentrum und den neuen Bahnhof angebunden.

Alter Naturweg soll aufgehoben werden

Der neue Fussweg entlang der Bahnlinie wurde mit einem Hartbelag und einer öffentlichen Beleuchtung versehen und wird durch die Gemeinde ganzjährig unterhalten und stellt für Fussgänger und Radfahrer eine dauernde sichere Verbindung zwischen dem Neumattweg und der Moosgasse sicher.

Im Sinne der Bereinigung des Fusswegnetzes beabsichtigt der Gemeinderat, den bestehenden, nur in kurzer Distanz zur neuen Erschliessung parallel verlaufenden Naturweg, welcher über privaten Grund führt, aufzuheben. Dieser Flurweg steht nicht mehr im öffentlichen Interesse und die Querung des Fliessgewässers, welche damals als Stauwehr ausgebildet wurde, dient der örtlichen Feuerwehr heute nicht mehr als Wasserentnahmestelle.

Das für die Löschung des allgemeinen Wegrechtes notwendige Entwidmungsverfahren ist zurzeit bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) hängig.

Einige Quartierbewohner setzen sich für Erhalt des Naturweges ein

Eine Gruppe von Quartierbewohnenden hat sich im Rahmen der laufenden Verfahren für den Erhalt der bestehenden Fusswegverbindung eingesetzt. Strassen und Wege privater Grundeigentümer werden von Gesetzes wegen durch Errichtung einer Wegdienstbarkeit zugunsten der Öffentlichkeit dem Gemeingebrauch gewidmet.

Das bedeutet, dass sie der Allgemeinheit zur Benützung offenstehen. Mit der Widmung wird auch die Unterhaltspflicht auf das Gemeinwesen übertragen. Der Verzicht auf den Gemeingebrauch erfordert deshalb eine Entwidmung im Rahmen eines öffentlichen Baubewilligungsverfahrens.

Gegen diese Entwidmung kann während der gesetzlichen Auflagefrist Einsprache bei der Baubewilligungsbehörde erhoben werden. Mit rechtskräftiger Baubewilligung wird auch die Entwidmung rechtsgültig und die Gemeinde wird von ihrer Unterhaltspflicht entlastet. Die Wegdienstbarkeit kann anschliessend im Grundbuch gelöscht werden.

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