Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau hat für den Eintrag einer Verfügung im Fahrzeugausweis bislang zu Unrecht eine Gebühr verlangt.
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Justizia. (Symbolbild) - AFP/Archiv
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Das hat das Aargauer Verwaltungsgericht in zwei Beschwerdefällen entschieden und die Gebührenrechnung korrigiert.

Das Gericht sieht keinen zusätzlichen Aufwand für den Eintrag.

Weder das Strassenverkehrsamt noch das kantonale Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) als Vorinstanz hätten dargelegt, worin die zusätzliche und zu bezahlende Dienstleistung bestehen solle.

Das geht aus den am Montag, 17. Oktober 2022, publizierten Beschwerdeentscheiden des Verwaltungsgerichts hervor.

Zusätzliche Gebühr sei «unverhältnismässig»

Der Fahrzeugausweis werde ohnehin ausgestellt, und der Prüfungsbericht werde kontrolliert.

Die zusätzliche Gebühr sei daher «unverhältnismässig», hält das Verwaltungsgericht in seinen Erwägungen fest.

Konkret geht es um eine Zusatzgebühr von 22 Franken für die Eintragung einer Verfügung.

So eine Verfügung lautet zum Beispiel: «‹Wartungsdokument Erdgasanlage› muss im Fahrzeug mitgeführt werden.»

administrative Aufwand ist mit der erhobenen Gebühr abgegolten

Gemäss Verwaltungsgericht ist der administrative Aufwand für die Eintragung der Auflage bereits mit der erhobenen Gebühr für die Ausstellung des Fahrzeugausweises sowie für die Kontrolle des Prüfungsberichts abgegolten.

Dafür sei keine zusätzliche Gebühr zu erheben.

Die Gebühr für die Ausstellung des Fahrzeugausweises beträgt 40 Franken, und die Gebühr für die «Kontrolle Prüfungsbericht» beläuft sich auf 18 Franken.

Strassenverkehrsamt hielt an seiner Rechnung fest

Der Beschwerdeführer, ein Verwaltungsrat eines Unternehmens, hatte sich zunächst beim Strassenverkehrsamt in einem Schreiben gegen die Gebühr von 22 Franken für den Eintrag der Verfügung beschwert.

Er kündigte an, die jeweilige Rechnung abzüglich der 22 Franken zu bezahlen.

Das Strassenverkehrsamt hielt an seiner Rechnung fest und machte klar, dass mit der zweiten Mahnung beschwerdefähige Verfügungen eröffnet würden.

Diese Verfügungen trafen beim Verwaltungsrat des Unternehmens ein.

Generalsekretariat wies die Beschwerden ab

Er erhob beim Generalsekretariat des Innendepartements je eine Beschwerde.

Das Generalsekretariat wies die Beschwerden ab – und stellte Verfahrenskosten (Staatsgebühr, Kanzleikosten und Auslagen) von 1112,60 Franken beziehungsweise 1091,30 Franken in Rechnung.

Der mittlerweile von einem Anwalt vertretene Verwaltungsrat reichte beim Verwaltungsgericht Beschwerden gegen die Entscheide des Generalsekretariats ein.

Beschwerdeführer bekam in beiden Fällen Recht

Das Verwaltungsgericht gab dem Beschwerdeführer in beiden Fällen Recht und sprach eine Entschädigung der Parteikosten von 1000 Franken pro Fall zu.

Die Betrag von 2000 Franken müssen das Innendepartement und das Strassenverkehrsamt je hälftig bezahlen. (Urteile WBE.2022.156 und WBE.2022.195 vom 23. August 2022)

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