Treibstoff auf Startbahn befreit Airlines von Entschädigung

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Luxemburg,

Fluggäste können nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshof nicht auf Entschädigung hoffen, wenn ihr Flug wegen Treibstoffs auf der Startbahn verspätet ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Hintergrund ist der Fall eines Belgiers, dessen Ryanair-Flug von Italien nach Belgien vier Stunden Verspätung hatte.
Für die Richter des EuGH ist Treibstoff auf der Startbahn ein aussergewöhnlicher Umstand. Foto: Hannibal
Für die Richter des EuGH ist Treibstoff auf der Startbahn ein aussergewöhnlicher Umstand. Foto: Hannibal - dpa-infocom GmbH

Dies sei ein aussergewöhnlicher Umstand, befanden die Luxemburger Richter am Mittwoch. In derlei Fällen sind Fluggesellschaften nach EU-Recht von Zahlungen befreit. Der ausgelaufene Treibstoff dürfe jedoch nicht von einem Flugzeug der betroffenen Airline stammen (Rechtssache C-159/18).

Hintergrund ist der Fall eines Belgiers, dessen Ryanair-Flug von Italien nach Belgien vier Stunden Verspätung hatte. Deshalb verlangte er von der Billig-Airline eine pauschale Entschädigung von 250 Euro. Ryanair lehnte dies jedoch mit der Begründung ab, dass die Verspätung auf einen aussergewöhnlichen Umstand zurückzuführen sei. Nach EU-Recht haben Passagiere bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden eigentlich ein Recht auf Entschädigung - es sei denn, es liegen besondere Umstände vor.

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