Das Zollinspektorat Basel wies eine 250 Kilo-Lieferung Snus an der Grenze gemäss Bundesverwaltungsgericht zu Recht zurück.
Snus
Snus ist in der Schweiz sehr beliebt – im Wallis offenbar sogar bei Primarschulkindern. - pixabay
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Das Wichtigste in Kürze

  • Das Bundesverwaltungsgericht gibt der Zollbehörde Basel Recht.
  • Diese hatte im September 2016 250 Kilogramm Snus an der Grenze abgewiesen.
  • Die Einfuhr und der Verkauf von Snus ist in der Schweiz nach wie vor verboten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Importverbot für Snus bestätigt. Das Zollinspektorat Basel St. Jakob hat demnach eine Sendung von 244,8 Kilogramm «Odens Kautabak 10 Extreme White» zurecht zurückgewiesen. Der Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Die importierende Schweizer Firma machte geltend, dass es sich bei der im September 2016 zurückgewiesenen Ware um Kau- beziehungsweise Lutschtabak handle. Dieser liege weder als Pulver noch als Granulat vor und dürfe somit in die Schweiz eingeführt werden. Die Firma forderte die umgehende Zustellung der 42 zurückgewiesenen Kartons.

Beschwerde zurückgewiesen

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der Firma gemäss einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil zurück. Das in kleinen porösen Beuteln portionierte trockene, lose, pulverförmige bis feinkörnige Tabakerzeugnis sei weder zum Rauchen noch zum Kauen bestimmt, argumentierte das Gericht.

Entsprechend unterliege es dem Einfuhrverbot gemäss der geltenden Tabakverordnung. Zudem ist dieses Verbot laut dem Bundesverwaltungsgericht - soweit es überhaupt der gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist - gesetzes- und verfassungsmässig. Das Zollinspektorat habe daher die Ware zu Recht zurückgewiesen.

Snus bald legal?

In absehbarer Zeit könnte sich die Rechtslage allerdings ändern. Mit dem im vergangenen Dezember vorgelegten neuen Entwurf für ein neues Tabakproduktegesetz - der erste Entwurf war ein Jahr zuvor an den Absender zurückgeschickt worden - will der Bundesrat künftig die Vermarktung von Snus in der Schweiz zulassen.

Das Produkt soll aber mit einem spezifischen Warnhinweis versehen werden müssen, der auf die Abhängigkeit und die Gesundheitsrisiken hinweist, die der Konsum mit sich bringt.

Seit 1995 sind in der Schweiz Tabakprodukte für den oralen Gebrauch - etwa Snus, Snuff oder Mundtabak - verboten. Sie dürfen weder eingeführt noch abgegeben werden. Erlaubt sind hingegen Schnupftabak und Kautabak. Seit August 2016 kann der Schweizer Zoll gemäss einer Weisung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) prüfen, ob Kautabakprodukte die Grenze passieren dürfen.

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