Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme und Anordnung der Verwahrung eines Sexualstraftäters
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Das Kantonsgericht Wallis sprach den 69-jährigen U.B. am 20. September 2012 wegen verschiedenen schweren Sexualdelikten schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 8 Monaten. Das Kantonsgericht schob damals den Vollzug der Strafe zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme auf, nachdem das Kreisgericht Oberwallis als Vorinstanz nebst einer Freiheitsstrafe noch die Verwahrung gegen U.B. angeordnet hat.

Am 4. November 2016 stellte die Dienststelle für Straf— und Massnahmenvollzug, vertreten durch das Amt für Sanktionen und Begleitmassnahmen (ASBM), beim Straf— und Massnahmenvollzugsgericht (StIVG) des Kantons Wallis im Rahmen der jährlichen Überprüfung dieser Massnahme einen Antrag um Vornahme einer Neubegutachtung von U.B.

Gestützt auf die verschiedenen Verlaufsberichte der .JVA Solothurn, die Evaluationsberichte der kantonalen Vollzugsbehorde (ASBIVI), die Empfehlung der Kantonalen Kommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit sowie nach Kenntnisnahme des Inhalts sowie den Schlussfolgerungen des Gutachtens der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) Zürich hat das StIVG nach persönlicher Anhörung von U.B. am 10. April 2018 mit Entscheid vom 8. Mai 2018 die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme verfügt.

Keine Verbesserung

Dies insbesondere deshalb, weil sich nach Ansicht des StlVG auch nach mehrjähriger Psychotherapie aufgrund der geringen therapeutischen Erreichbarkeit von U.B. keine legal-prognostischen Verbesserungen eingestellt haben. Eine weitere Fortführung dieser Massnahme wurde vom Gericht als nicht erfolgsversprechend und somit als aussichtslos beurteilt.

Als gerichtlichen Folgeentscheid, den es nach der Aufhebung der Massnahme zu treffen galt, hat das StIVlVG gegen U.B. ultima ratio die Verwahrung angeordnet, da diesem ein nach wie vor hohes Rückfallrisiko sowie eine unverändert schlechte Kriminalprognose attestiert wird.

Das schriftliche Urteil wurde den Parteien am 8. Mai 2018 zugestellt. Dieses kann beim Kantonsgericht Wallis angefochten werden; es ist somit noch nicht rechtskräftig.

-Mitteilung der Kantonspolizei Wallis (vas)

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