Karlsruhe entscheidet zu Unterschriftenzahl für Kleinparteien bei Bundestagswahl

Das Bundesverfassungsgericht veröffentlicht am Dienstag (09.30 Uhr) in Karlsruhe eine Entscheidung über die Zahl der notwendigen Unterschriften zum Antreten kleiner Parteien bei der Bundestagswahl.

Bundestag - AFP/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn sich Parteien zur Wahl stellen, die aktuell keine fünf Abgeordneten im Bundestag oder einem Landtag haben, müssen sie dafür bis zu 2000 Unterschriften von wahlberechtigten Unterstützern pro Landesliste und je 200 pro Direktkandidat einreichen..

Es klagten die Bayernpartei und die Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD). Sie argumentieren, dass das Sammeln von Unterschriften in der Pandemie deutlich schwieriger geworden sei. (Az. 2 BvE 1/21 und 2 BvE 3/21)

Wenn sich Parteien zur Wahl stellen, die aktuell keine fünf Abgeordneten im Bundestag oder einem Landtag haben, müssen sie dafür bis zu 2000 Unterschriften von wahlberechtigten Unterstützern pro Landesliste und je 200 pro Direktkandidat einreichen. Für andere Wahlen in der Pandemie - etwa die Landtagswahlen in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz im März und die im September anstehende Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus - wurde die benötigte Zahl bereits gesenkt.