Bundesrat regelt Ausnahmen zum Heimatreiseverbot für Flüchtlinge

Der Bundesrat hat sich der Regelung der Ausnahmen vom Heimatreiseverbot für Flüchtlinge angenommen.

Heimatreisen sollen Flüchtlingen nur gestattet werden, wenn beispielsweise ein naher Angehöriger gestorben ist. Der Bundesrat hat die Ausnahmen zum Heimatreiseverbot geregelt. (Symbolbild) - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Im Dezember hatte das Parlament das Heimatreiseverbot für Flüchtlinge verschärft.
  • Der Bundesrat lässt Erkrankung, Unfall und Tod sowie Heirat und Geburt als Ausnahmen zu.

Im Dezember hatte das Parlament das Heimatreiseverbot für Flüchtlinge verschärft. Nun müssen die Einzelheiten geregelt werden. Der Bundesrat schlägt vor, Ausnahmen nur für schwerwiegende Ereignisse zuzulassen.

Anerkannten Flüchtlingen ist es schon heute verboten, in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat zu reisen. Mit den neuen Gesetzesbestimmungen kann der Bund ein Reiseverbot künftig auch für andere Staaten erlassen, insbesondere für die Nachbarländer.

Ein Verbot gilt jeweils für alle Flüchtlinge mit gleicher Staatsangehörigkeit. Ausnahmen bleiben gemäss dem Gesetz aber möglich: Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann einer Person die Reise bewilligen, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen.

Bundesrat legt Ausnahmen fest

Der Bundesrat hat nun festgelegt, was dazu zählt. Heute Mittwoch hat er die Vernehmlassung zu Verordnungsänderungen eröffnet. Neben einer schweren Erkrankung, einem schweren Unfall oder dem Tod eines Familienmitglieds sollen auch «bedeutende Anlässe zur Aufrechterhaltung der familiären Beziehungen» als wichtige Gründe erachtet werden.

Dies sind insbesondere die Geburt eines Kindes oder die Heirat eines Familienmitglieds, wie der Bundesrat im Bericht zur Vernehmlassung schreibt. Ausgeschlossen sind einfache Besuche oder Ferienaufenthalte. Auch Besuche aufgrund eines Geburtstags sollen nicht bewilligt werden.

Beschränkter Familienkreis

Den Familienkreis will der Bundesrat auf die nahen Angehörigen beschränken. Die erlaubte Reisedauer hängt von den Gründen ab, soll aber höchstens dreissig Tage betragen. Das Gesuch muss spätestens sechs Wochen vor der geplanten Reise der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht werden. Ausgenommen sind nicht vorhersehbare Ereignisse. Die kantonale Behörde prüft, ob das Gesuch ausreichend begründet ist, bevor sie es an das SEM weiterleitet.

Im Parlament war die Möglichkeit von Ausnahmen umstritten gewesen. Wenn ein Flüchtling in sein Heimatland reise, sei er dort offensichtlich nicht gefährdet, lautete das Argument von rechter Seite. Die Befürworterinnen und Befürworter von Ausnahmen erwiderten, so einfach sei es nicht. Es gebe Situationen, in denen Flüchtlinge wegen menschlicher Verpflichtungen das Risiko auf sich nähmen, in das Land zu reisen, in dem sie verfolgt würden.