Berner Gemeinderat lehnt Verschärfung im Ausländerrecht ab

Der Berner Gemeinderat stellt sich weitgehend gegen die vom Bundesrat angestrebte Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes.

Übersicht der Stadt Bern. (Symbolbild) - Pixabay

Mit der Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) beabsichtigt der Bundesrat eine weitere Verschärfung der ausländerrechtlichen Bestimmungen. Die Revisionsvorlage richtet sich primär gegen Drittstaatenangehörige in der Sozialhilfe. Damit will der Bundesrat die Anreize für eine Erwerbstätigkeit erhöhen und Kosten in der Sozialhilfe einsparen.

Der Gemeinderat lehnt die vorgeschlagene Kürzung der Sozialhilfe während den ersten drei Jahren nach Erteilung einer Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung ab. Ebenso lehnt er die Schaffung eines zusätzlichen Integrationskriteriums für Personen aus nicht EU- und EFTA-Ländern ab, wie der Gemeinderat in seiner Vernehmlassungsantwort zuhanden des Schweizerischen Städteverbands (SSV) festhält.

Keine Ungleichbehandlung von Ausländern aus Drittstaaten

Die Stadtregierung lehnt weitere Verschärfungen im AIG ab, weil die vorgeschlagenen Massnahmen generell auf eine Ungleichbehandlung beziehungsweise eine zusätzliche rechtliche Schlechterstellung von Ausländerinnen und Ausländern aus Drittstaaten abzielt.

Zudem ist der Gemeinderat überzeugt, dass eine Reduktion der Sozialhilfe beim Grundbedarf keinen Anreiz für eine nachhaltige soziale und berufliche Integration darstellt. Fraglich sei auch, ob sich für die Städte dadurch effektiv Kosteneinsparungen ergeben würden, da sie die Folgen mangelnder Integration direkt spüren und entsprechend bezahlen müssten.

Einverstanden ist der Gemeinderat mit einer vorgeschlagenen Präzisierung betreffend die Integrationsvoraussetzungen. Durch einen expliziten Verweis auf die Integrationskriterien sollen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Härtefällen an vorläufig Aufgenommene konkretisiert werden. Damit soll sichergestellt werden, dass sowohl der Bildungserwerb wie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beim Erteilen einer Aufenthaltsbewilligung gleichwertig berücksichtigt werden.