Feuerverbot in Aargauer Wäldern: Es besteht grosse Waldbrandgefahr

Im Kanton Aargau ist die Waldbrandgefahr wegen der Trockenheit gemäss Behördenangaben gross. Daher besteht in Wäldern und an Waldrändern ein Feuerverbot. Feuerwerk ist nur mit einem Mindestabstand von 200 Metern zum Wald erlaubt.

Ein Schild warnt, anlässlich der Trockenheit, das Feuermachen wegen akuter Waldbrandgefahr zu unterlassen. - Keystone

Die Wetteraussichten für die kommenden Tage deuten auf eine weitere Verschärfung der Waldbrandgefahr hin, wie der Kantonale Führungsstab (KFS) am Dienstag mitteilte. Daher sei die Gefahrenstufe auf Stufe 4, also «gross», angehoben worden.

Für das gesamte Kantonsgebiet gilt ein Feuerverbot in Wäldern und im Abstand von 50 Metern zu Waldrändern. Dieses Verbot gelte ausdrücklich auch für die bestehenden, eingerichteten Feuerstellen und bei Waldhütten sowie an Picknick- und Spielplätzen in Wäldern und an Waldrändern, hält der KFS fest.

Das Verbot sei notwendig, weil der Waldboden weiter ausgetrocknet sei und sich dadurch die Brandgefahr erhöht habe. Für die nächsten Tage würden hohe Temperaturen prognostiziert, die in Kombination mit Wind die Waldbrandgefahr verschärfen würden. Das Verbot bleibt gemäss Kanton bis auf Weiteres in Kraft und wird erst nach ausreichenden Niederschlägen wieder aufgehoben.

Für kontrollierte Grillfeuer in Siedlungsgebieten wie Gärten, Schrebergärten und Terrassen gilt dieses Feuerverbot nicht - sofern sich diese nicht in Waldnähe befinden. Dennoch sei auch hier Vorsicht geboten, hiess es weiter.

Höhen- und 1.-August-Feuer könnten mit Abstand zum Waldrand und entsprechenden Sicherheitsmassnahmen nach Absprache mit den lokalen Behörden durchgeführt werden, teilte der KFS weiter mit.

Im Wald und an Waldrändern sei das Abfeuern von Feuerwerk wie Raketen und Vulkanen nicht erlaubt. Hier gelte es, einen Mindestabstand von 200 Metern zum Waldrand und zu den auf den Produkten vermerkten Objekten wie trockene Felder und Häuser strikte einzuhalten.

Das Abbrennen von Feuerwerk ohne Bewilligung ist in der Schweiz grundsätzlich nur am 31. Juli und 1. August sowie an Silvester gestattet, wie der KFS festhält.