Steinbruch Starkenbach wird zur Aktiengesellschaft

Der Steinbruch Starkenbach im Toggenburg kann ab 2025 als eigenständige Aktiengesellschaft weiterbetrieben werden.

Kantonsrat St. Gallen. (Symbolbild) - keystone

Der Kantonsrat hat am Montag eine entsprechende Vorlage in erster Lesung gutgeheissen. Der Steinbruch habe bereits eine lange Tradition, er habe aber auch eine gute Zukunft vor sich, stellte Bauchefin Susanne Hartmann (Mitte) am Montag im Rat fest.

Die St. Galler Regierung schlug vor, den seit 1919 betriebenen Steinbruch Starkenbach in Alt St. Johann in eine Aktiengesellschaft im Besitz des Kantons auszulagern.

Die AG soll dafür drei Millionen Franken als Kapital erhalten. Der Steinbruch werde so als Lieferant verschiedener Gesteinssorten für die Bauwirtschaft und für Private erhalten bleiben. Bis zu 100'000 Tonnen Hartgestein könnten pro Jahr ausgeliefert werden.

Aktuelle Situation und zukünftige Pläne

Aktuell ist der Staatsbetrieb defizitär. Ab 2025 könne er aber wieder profitabel betrieben werden, weil inzwischen die vorübergehend fehlende Abbaubewilligung vorliege, hiess es von der Regierung. Im Rat war umstritten, wie die Besitzverhältnisse geregelt werden sollen.

Die Regierung wollte Dritte an der Aktiengesellschaft beteiligen können. Der Kanton solle aber einen Mehrheitsanteil von mindestens 51 Prozent halten. Der vorberatenden Kommission ging das zu weit.

Sie forderte, dass nur andere Gemeinden und nicht Private Anteile erwerben können. Die FDP-Fraktion verlangte hingegen, dass die Aktiengesellschaft innert fünf Jahren veräussert werden muss, weil der Betrieb nicht zu den staatlichen Aufgaben gehöre.

Debatte um Besitzverhältnisse

Die Mitte-EVP-Fraktion wiederum wollte mit einem Antrag verhindern, dass die Regierung «den finanziell lohnenswerten Betrieb» veräussern kann. Sollte eine Veräusserung irgendwann zum Thema werden, müsse dies der Kantonsrat entscheiden.

In der Beratung setzte sich nach einer Reihe von Abstimmungen der Antrag der Mitte-EVP-Fraktion zuletzt mit nur einer Stimme Differenz durch.

Damit kann die Regierung vorläufig keine Anteile an der geplanten Aktiengesellschaft veräussern.