EuGH: Ungarn muss österreichisches Bussgeld vollstrecken

Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) muss eine ungarische Behörde im Fall eines Bussgeldverfahrens die Strafe gegen eine Fahrzeughalterin vollstrecken. Die Behörde sei in diesem Fall an die Beurteilung Österreichs gebunden und müsste sie vollstrecken, urteilte der Gerichtshof am Mittwoch.

Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) muss eine ungarische Behörde im Fall eines Bussgeldverfahrens die Strafe gegen eine Fahrzeughalterin vollstrecken. (Symbolbild) - dpa

Das Wichtigste in Kürze

  • Hintergrund ist ein Fall, bei dem eine Ungarin 2018 ein Bussgeld von 80 Euro in Österreich bekam, nachdem ihr Fahrzeug in ein Strassenverkehrsdelikt verwickelt gewesen war.

Laut einem Sprecher des Gerichts sei dem EuGH das genaue Vergehen im Strassenverkehr nicht näher bekannt. Das Bussgeld gab es nämlich nicht nur wegen des Delikts, sondern vor allem, weil die Frau sich weigerte, den Namen des Fahrers zu nennen. In Österreich steht das unter Strafe. Den Behörden sei nicht klar gewesen, wer den Wagen gesteuert hatte.

Die ungarische Behörde hatte allerdings Zweifel, das Bussgeld einzufordern, sagte der Sprecher. Im Gegensatz zum Nachbarland gelte das Verweigern des Namens in Ungarn nicht als Vergehen im Strassenverkehr. Die Ungarn sahen in der Verweigerung der Frau kein Delikt und ersuchten daher den Europäischen Gerichtshof.

Der Gerichtshof erklärte in einer Mitteilung, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, der das Bussgeld einkassieren soll, dies nur dann verweigern kann, wenn dafür besondere Gründe vorliegen. Das sei in diesem Fall nicht gegeben, sagte der Sprecher.