Wie die Gemeinde Celerina/Schlarigna mitteilt, wurde an der Sitzung vom 27. Juni 2022 eine Planungszone mit Zielsetzungen erlassen.
Dorfzentrum Celerina/Schlarigna.
Dorfzentrum Celerina/Schlarigna. - Nau.ch / Stephanie van de Wiel
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Der Gemeindevorstand Celerina/Schlarigna hat an seiner Sitzung vom 27. Juni 2022, gestützt auf Artikel 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG), eine Planungszone mit Zielsetzungen erlassen.

Es ist vorgesehen, den Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung auf der Grundlage von Artikel 3 und 12 ZWG zu erhalten und zu fördern sowie die allfälligen Massnahmen im Sinne von Artikel 12 ZWG zur Verhinderung unerwünschter Entwicklungen im Zuge von baulichen Massnahmen und Zweckänderungen mit Bezug auf die Nutzung altrechtlicher Wohnungen und Übergangswohnungen zu prüfen und zu erlassen sowie die Einführung von Erstwohnungsanteilen bei baulichen Massnahmen an altrechtlichen Wohnungen und Übergangswohnungen zu prüfen.

Ausserdem wird vorgesehen, die laufende allgemeine Revision des Baugesetzes und der Pläne der Grundordnung zu schützen, insbesondere in Bezug auf beabsichtigte Änderungen an den Bauzonen und anderen Nutzungszonen sowie in Bezug auf die haushälterische Bodennutzung, die Gestaltungsbereiche und Gestaltungsobjekte sowie die Gestaltung von Bauvorhaben.

Die Planungszone gilt für das ganze Gebiet der Gemeinde Celerina/Schlarigna. In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte.

Die Planungszone wird dem jeweiligen Planungsstand angepasst

Insbesondere dürfen Bauvorhaben und Zweckänderungen nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen.

Die Planungszone gilt bis zum Inkrafttreten der vorgesehenen neuen Bestimmungen, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren seit der vorliegenden Publikation. Vorbehalten bleibt eine Verlängerung der Planungszone mit Zustimmung des Kantons.

Der Gemeindevorstand behält sich vor, die Planungszone jederzeit entsprechend dem jeweiligen Planungsstand zu konkretisieren beziehungsweise an diesen anzupassen.

Der Erlass der vorliegenden Planungszone kann innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe mit Planungsbeschwerde gemäss Artikel 101 KRG bei der Regierung des Kantons Graubünden angefochten werden.

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