Wie die Gemeinde Altishofen berichtet, werden alle Grundstückseigentümer aufgefordert, die in den Wegraum ragende Vegetation zu kürzen.
Das Dorfzentrum von Altishofen.
Das Dorfzentrum von Altishofen. - Nau.ch / Stephanie van de Wiel
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Heraushängende Äste von Bäumen und Hecken stören und sind gefährlich.

Sie verhindern die Sicht und zwingen Fussgänger, Zweiradfahrer und Automobilisten auszuweichen.

Auch das Ausführen der Strassenreinigung und der Winterdienstarbeiten wird dadurch erschwert.

Lichter Raum muss freigehalten werden

Grundeigentümer sind gemäss § 86 Strassengesetz verpflichtet, die Pflanzen rechtzeitig zurückzuschneiden.

Pflanzen auf privaten Grundstücken dürfen das sogenannte Lichtraumprofil auf öffentlichem Grund nicht tangieren.

So heisst der «lichte Raum» über Trottoirs und Strassen, der von Gewächsen freigehalten werden muss.

Das Lichtraumprofil beträgt – senkrecht unter Berücksichtig des Abstandes gemessen – 2,50 Meter über Trottoirs und Fusswegen und 4,50 Meter über Strassen.

Grundeigentümer können im Falle eines Unfalles haftbar gemacht werden

Einfriedungen und Mauern haben innerorts einen Abstand von mindestens 0,60 Meter zur Fahrbahn einzuhalten, gemessen ab äusserstem Rand auf der Strassenseite.

Das heisst: Auf allen Strassen, auch Quartierstrassen, Wegen und Trottoirs müssen die Bäume, Hecken und Sträucher so zurückgeschnitten werden, dass Trottoir, Radstreifen und Fahrbahn nicht durch Äste und Zweige behindert und verschmälert werden.

Bei Kreuzungen, Ein- und Ausfahrten sind die Pflanzen so zu schneiden oder zu entfernen, dass die erforderte Sichtzone vollumfänglich gewährleistet ist.

Im Falle eines Unfalles kann der Grundeigentümer haftbar gemacht werden. Die Gemeinde kann zudem die Sträucher und Bäume auf Rechnung des Grundeigentümers schneiden lassen.

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