Wie die Gemeinde Wegenstetten bekannt gibt, werden Grundeigentümer gebeten, Bäume und Sträucher zurückzuschneiden, um mehr Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
Das Gemeindehaus in Wegenstetten.
Das Gemeindehaus in Wegenstetten. - Nau.ch / Simone Imhof
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Bäume, Sträucher, Hecken, Einfriedungen und Ähnliches dürfen die Sicht auf Öffent­liche Strassen und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.

Die Grundeigentü­mer werden gebeten, ihre an den Kantons- und Gemeindestrassen stehenden Bäume und Sträucher auf das zulässige Mass zurückzuschneiden.

Die öffentlichen Strassen und Wege dürfen vom anstossenden Grundeigentum durch Bäume, Sträucher oder ähnliches nicht beein­trächtigt werden.

In das Strassengebiet hineinreichende Bäume sind auf mindestens 4,5 Meter aufzuasten (ab Fahrbahn gemessen) und bei Trottoirs sowie Fusswegen muss die lichte Höhe mindestens 2,5 Meter betragen.

Sicherheitsabstände und Sichtzonen beachten

Hecken und Sträucher sind gegenüber den Gemeindestrassen auf 60 Zentimeter und gegenüber der Kantonsstrasse auf 1 Meter Abstand zurückzuschneiden.

Bei Gemeindestrassen wird ein Rückschnitt auf das March tole­riert, sofern keine Sichtzone tangiert wird.

Bei Einmündungen und Strassenverzwei­gungen muss ein sichtfreier Raum gewährleistet sein (Einhaltung Sichtzone).

Einfrie­dungen im Sichtbereich dürfen eine Höhe von 80 Zentimeter ab Strassenniveau nicht über­steigen.

Grundeigentümer haften für Unfälle

Ein Rückschnitt dient der Sicherheit für Fussgänger und den fahrenden Verkehr. Die notwendigen Arbeiten sind umgehend auszuführen.

Für Unfälle, die als Folge eines unterlassenen Rückschnitts entstehen, können die Grundeigentümer zur Haftung herangezogen werden.

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