Wie die Gemeinde Huttwil schreibt, wird die Signalisation «Parkieren verboten» für Krummackerweg ab Einmündung Tscharandistrasse bis Kreuzung Eichenweg verfügt.
Huttwil
Der Brunnenplatz im Zentrum von Huttwil BE. - Nau.ch / Simone Imhof
Ad

Die Kommission für öffentliche Sicherheit Huttwil verfügt gestützt auf Artikel drei Absatz zwei des Bun­desgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 sowie Artikel 44 Absatz eins Buchstabe a der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 die folgende Verkehrsmassnahme: Signalisation «Parkieren verboten» auf dem Krummackerweg ab Einmündung Tscharandistrasse bis Kreuzung Eichenweg.

Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 63 Absatz eins Buchstabe a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Oberaargau, Wangen an der Aare, erhoben werden.

Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.

Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Anzeiger Trachselwald sowie nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.

Ad
Ad

Mehr zum Thema:

Wangen an der AareAareHuttwil