Niederwil AG: Verbrennungsverbot von Gartenabfällen
Das Verbrennen von Abfällen im Freien ist verboten. Wer seinen Abfall im Freien verbrennt, schadet seinen Mitmenschen sich selber und der Umwelt.
Privates Verbrennen von Abfällen führt bei gewissen toxischen Substanzen zu 1000 Mal höheren Emissionen als das Verbrennen der Abfälle in einer Kehrichtverbrennungsanlage.
Die einzige Ausnahme vom generellen Verbot der privaten Abfallverbrennung betrifft geringe Mengen natürlicher Wald-, Feld- und Gartenabfälle.
Das Verbrennen ist nur erlaubt, wenn sich das Feuer ausserhalb von Wohngebieten befindet, die Wald-, Feld- und Gartenabfälle trocken sind, beim Verbrennen nur wenig Rauch entsteht und das Feuer nicht zu übermässigen Emissionen führt.
Zuwiderhandlungen sind strafbar
Als natürliche Feld- und Gartenabfälle gelten natürliche Rückstände, die bei der Pflege von Gärten, Parkanlagen, Wäldern, Feldern und Wiesen anfallen.
Zum Anzünden dürfen nur lufthygienisch problemlose Hilfsmittel wie etwa trockenes Gras, Laub oder wenig Zeitungspapier verwendet werden.
Das Abbrennen von Böschungen, Feldrainen und Weiden ist zum Schutz von wild lebenden Säugetieren und Vögeln verboten.
Zuwiderhandlungen können direkt der Regional- oder Kantonspolizei gemeldet werden.