Ein von einem Sturm beschädigtes Bootshaus und ein Ferienhaus auf St. Petersinsel beschäftigen seit dem frühen Mittwochmorgen das kantonale Verwaltungsgericht.
Ausblick auf Twann mit St. Petersinsel. - Gemeinde Twann-Tüscherz
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Die Besitzer möchten die beiden Gebäude reparieren, doch die Behörden winkten in beiden Fällen ab. Nun wollen die Eigentümer vom Verwaltungsgericht wissen, ob das Vorgehen der Behörden richtig war. Im Fall des Bootshauses untersagten laut Gerichtsunterlagen hintereinander das kantonale Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), das Regierungsstatthalteramt Biel und die kantonale Bau- und Verkehrsdirektion (BVD) die Reparatur.

Im anderen vom Gericht behandelten Fall stützte die BVD 2020 einen vorangegangenen Entscheid der Gemeinde Twann-Tüscherz. Diese hatte zuvor festgestellt, dass der Besitzer die Dielen der Holzterrasse ausgewechselt hatte. In der Folge ordnete die Gemeinde, zu der die St. Petersinsel gehört, den Rückbau der gesamten Terrasse an.

Wie der vorsitzende Richter am Mittwochmorgen, 21. September 2022, bei Verhandlungsbeginn sagte, geht es auch in diesem Fall um die Absicht des Eigentümers, einen Teil der Liegenschaft zu reparieren.

Das Verwaltungsgericht dürfte seine Entscheide zu den zwei Beschwerden gegen die BVD-Entscheide am späteren Vormittag oder am Mittag bekanntgeben. Es hat am Gelände am Bielersee je einen Augenschein vor Ort durchgeführt.

Fremdkörper auf der gebäudefreien Insel

2003 verabschiedete die Gemeindeversammlung von Twann-Tüscherz einen neuen Uferschutzplan. Daraus ging hervor, dass die Ferienhäuser auf der St. Petersinsel unterhalten, aber nicht ausgebaut werden dürfen. Sollten die Häuser zerstört werden, etwa durch einen Brand oder durch Überflutung, so sollten sie die Eigentümer in gleichem Umfang wie vorher wieder aufbauen können.

Diesen Passus genehmigte der Kanton allerdings nicht. Stattdessen wies er die Gemeinde an, den Artikel so zu formulieren, dass ein Wiederaufbau bestehender oder zerstörter Bauten unzulässig sei. Dagegen wiederum wehrten sich die Ferienhausbesitzer und zogen vor das bernische Verwaltungsgericht.

Dieses wies 2012 die Beschwerden der Ferienhausbesitzer ab und nach ihm 2013 auch das Bundesgericht. Das Verwaltungsgericht befand 2012, der Wiederaufbau von Ferienhäusern in einer Moorlandschaft würde den Schutzzielen des Bundes widersprechen. Die Häuser seien ein Fremdkörper auf der mit Ausnahme der historischen Klosteranlage gebäudefreien Insel.

Laut Karten der Region gibt es etwa ein Dutzend Ferienhäuser auf der St. Petersinsel, welche eigentlich eine Halbinsel ist. Sie entstanden ab den 1930er-Jahren. In den 1960er-Jahren wurde das Gebiet unter Naturschutz gestellt. Es figuriert in diversen Schutzinventaren.

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