Wie die Gemeinde Gommiswald mitteilt, werden Grundeigentümer gebeten, Bäume und Sträucher, die die Sicherheit auf der Strasse gefährden, zurückzuschneiden.
Ortsstrasse in Gommiswald im Kanton St.Gallen.
Ortsstrasse in Gommiswald im Kanton St.Gallen. - Nau.ch / Simone Imhof
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Bäume und Sträucher, welche zu nahe an den Strassenrand wachsen oder gar in die Strasse hineinragen, gefährden die Sicherheit auf der Strasse, da sie den notwendigen Sichtwinkel einschränken.

Damit die Sicherheit auf den Strassen gewährleistet werden kann, werden alle Grundeigentümer gebeten, einige Punkte zu beachten.

Bäume und Wälder an Staatsstrassen und an Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse müssen einen Strassenabstand von 2,50 Meter einhalten.

Bei Lebhägen, Zierbäumen und Sträuchern beträgt der Strassenabstand 60 Zentimeter, über 1,80 Meter Höhe zusätzlich die Mehrhöhe.

Auf Innenseiten von Kurven sind Anpflanzungen verboten

Pflanzen dürfen nicht in den Lichtraum der Strasse ragen.

Die Höhe des Lichtraumes beträgt 4,50 Meter über Verkehrsflächen, die für den Fahrverkehr bestimmt sind, 2,50 Meter über Verkehrsflächen, die nicht für den Fahrverkehr bestimmt sind.

Die aufgezählten Abstände werden jeweils ab Strassengrenze gemessen. Für Bäume und Wälder gelten die Abstände ab Stockgrenze.

Wo es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, wie zum Beispiel auf Innenseiten von Kurven, sind Anpflanzungen und tote Einfriedungen verboten, da sie die Übersicht beeinträchtigen.

Arbeiten auf Kosten der betroffenen Grundeigentümer

Falls in Wäldern die gesetzlichen Strassenabstandsvorschriften neu geschaffen werden, wird empfohlen, für das Entfernen der Bäume in jedem Fall den zuständigen Revierförster zu kontaktieren.

Bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften werden die Arbeiten entlang von Staatsstrassen durch die kantonalen Strassenwärter und entlang von Gemeindestrassen durch den Werkdienst auf Kosten der betroffenen Grundeigentümer vorgenommen.

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