Wie die Stadt Altstätten informiert, konnte sie keine Belege für arglistige Täuschung oder eine Basis für finanzielle Rückforderungen gegenüber der RVT finden.
Das Rathaus in der Gemeinde Altstätten (SG).
Das Rathaus in der Gemeinde Altstätten (SG). - Nau.ch / Simone Imhof
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Der Stadtrat Altstätten hat aufgrund eines externen Hinweises ein Schreiben der RVT Versicherungs-Treuhand AG vom 18. August 2016 geprüft.

In diesem Schreiben an den damaligen Präsidenten des Versicherungspools Rheintal, Rolf Huber, wurde die Jahresprämie der Institutionen des Pools für das Jahr 2015 mit 3,58 Mllionen Franken und die von der RVT empfangenen Courtagen (Verwaltungskostenanteile) mit total 245'000 Franken (6,85 Prozent) angegeben.

Es wurde zudem behauptet, dass die RVT einheitliche Courtagen von allen Gesellschaften erhält.

Eine externe Person kritisierte, dass der ausgewiesene Courtagensatz von 6,85 Prozent zu niedrig und die Aussage zu den einheitlichen Courtagen nachweislich falsch sei.

Der Stadtrat prüfte die Vorwürfe

Dies könnte deshalb eine arglistige Täuschung darstellen und Basis für Rückforderungen durch die Stadt Altstätten sein.

Der Stadtrat hat diese Vorwürfe geprüft und kommt zu dem Schluss, dass keine Grundlage für den Vorwurf der arglistigen Täuschung oder für Rückforderungen besteht.

Die Untersuchung ergab, dass der Courtagensatz der Stadt Altstätten tatsächlich bei 9,01 Prozent lag, jedoch diese Abweichung aufgrund unterschiedlicher Versicherungstypen (Branchen) und Profile der im Pool versicherten Institutionen erklärbar ist.

Courtagensatz der Stadt sei nachvollziehbar

Personenversicherungen weisen beispielsweise niedrigere Sätze als Sachversicherungen auf.

Der Vergleich des Versicherungsportfolios der Stadt mit jenem der Primarschule Altstätten zeigte, dass der überdurchschnittliche Courtagensatz der Stadt durch einen höheren Anteil an Personenversicherungen nachvollziehbar ist.

Der Hinweis auf einheitliche Courtagen im Schreiben wurde ebenfalls untersucht und der Satz als missverständlich bewertet.

Keine belastbaren Belege für eine arglistige Täuschung

Der Stadtrat interpretiert die Aussage im Sinne einheitlicher Sätze der Gesellschaften innerhalb derselben Branche.

Doch auch dies ist nicht ganz korrekt, bestehen doch geringfügige Abweichungen zwischen den Versicherern.

Im Gesamtkontext des Schreibens kann aus dieser Ungenauigkeit jedoch keine absichtliche Täuschung abgeleitet werden.

Zusammenfassend findet der Stadtrat keine belastbaren Belege für eine arglistige Täuschung oder eine Basis für finanzielle Rückforderungen gegenüber der RVT.

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